- 5355 - 1334. Juli 13. Breslau i. Hause des Ausst. (act. Wrat.). III yd. Jul. hora quasi sexta, ind. IIa. Vor dem Bresl. Kan. u. Offizial Apeczco erklärt Hzg Boleslaus (III) v. Schlesien u. zu Liegnitz in Vollmacht des Hzgs Bolco v. Schlesien u. H. v. Münsterberg, welche Vollmacht durch das Instrument des öffentl. Notars Nik. Conradi de Lemberg (v. Löwenberg) bewiesen wird, in der Klagsache mit dem anwesenden Br. Dietrich, Abte des Zisterzienserklosters Kamenz, daß der gen. Hzg Bolco, durch den Rat Übelgesinnter verführt, dem Abte, Konvent u. Kl. zu Kamenz durch Erbrechung der Schlösser i. Kl. und dessen Scheunen, durch die Wegführung des Getreides u. anderer Sachen, durch tätliche Eingriffe, Verhaftung u. Vertreibung von Mönchen u. Laienbrüdern schwere Schäden u. Beleidigungen zugefügt hätte, weshalb er mit seinen Mitschuldigen auf Klage des Abtes durch den Bresl. Bischof Nanker mit der Exkommunikation, seine Familie mit dem Ausschluß von den Gnadenmitteln u. sein ganzes Land mit dem Interdikt belegt worden sei. Nachdem der Hzg zu heilsamerem Rate gelangt, habe er Frieden mit dem Abte u. d. Konvente gesucht. Der gen. Hzg Boleslaus als sein Bevollmächtigter gewährt u. schenkt dem Abte Dietrich für dessen Kl. auf 10 Jahre vom nächsten Michaelis an (29. Sept.) alles Herrschaftsrecht, die Landgerichtsbarkeit, das ungeschmälerte Hoheitsrecht (merum et mixtum imperium), soweit dies alles Hzg Bolko über d. Kl. u. dessen ganzen Besitz, worin dieser bestehe, beansprucht hat, so daß er keine Geschosse, Steuern, Münzgelder, Beden, Roßdienstgeld, Viehgeld usw., auch nicht zum Schutz des Landes oder aus Mangel an Nahrungsmitteln, erheben noch das Kl. u. dessen Besitzungen mit andern Verpflichtungen wie Beherbergung von Falken, Hunden, Jägern usw. belegen darf; vielmehr soll das Kl. völlige Freiheit genießen. Wird es darin von Fremden oder Einheimischen geschädigt u. gestört, u. kann der Abt aus eigener Kraft sie darin nicht wehren, so müssen die Ausschreitenden mit Geldstrafe belegt werden, wobei der Überschuß über 10 Mark an die hzgl. Kammer (fysco vel camere) fallen soll. Alle Gerichtssachen, auch die auf Todesstrafe, darf kein Beamter des Hzgs, sondern muß jemand im Auftrag des Abtes richten; nur wenn die Verklagten zu mächtig sind, soll der Hzg von sich aus einen Richter dem des Abtes, aber ohne Anspruch auf die Gefälle, zur Unterstützung beigeben. Weiter gelobt Hzg Boleslaus mit Zustimmung des Hzgs Bolko, dem Kl. während dieser 10 Jahre das uneingeschränkte Landgericht auf allen Dörfern u. sämtliche hzglichen Rechte zu überlassen, nichts davon zu entfremden oder zu verpfänden. Hierbei sind jedoch die hzglichen Rechte, welche vordem Hzg Bolko den edlen Männern Ritter Peter gen. Kämmerer (dicto Camerario), Ritter Budow u. Peczco Schof auf den Gütern des Kl. gemacht hatte, nicht einbegriffen. Ferner schenkt Hzg Boleslaus unter Einwilligung des Hzgs Bolko, wie er versicherte, dem Abte Dietrich für das Kl. auf immer den jährl. Zins von 3 Vierdung, die dem Hzge auf dem Städtchen Wartha als Münzgeld (ratione defectus monete) zustanden. Von all dem Vorgenannten soll das Kl. wahrer Besitzer sein, wie dies zum Zeichen der geschehenen Übergabe der Hzg bekräftigte. Will das Kl. einen seiner Wirtschaftsbetriebe oder eins seiner Außenwerke (grangiam vel curiam) zu deutschem Recht aussetzen, soll es vom Aussetzungstage an auf 10 Jahre volle Freiheit von allen vorgenannten Lasten u. Abgaben haben. Ebenso erhält das Kl. ein völlig freies Veräußerungsrecht für jedweden Besitz an jedweden. Für alles Vorangegangene gelobt Hzg Bol. in Vertretung Hzg Bolkos, daß dieser es getreulich halten und auch durch andere keine Zuwiderhandlung gestatten werde, wofür er den Hzg Bolko selbst, dessen Gattin Gutha [† 1342, Witwe des Grafen Matheus von Trencz, vgl. Grotefend, Stammtaf. der schles. Fürsten IV, 6], dessen Sohn [Nikolaus] [Im Text steht inclitum Bolconem filium ipsius, während der einzige Sohn Hzg Bolkos v. Mstbg doch Nikolaus hieß, vgl. Grotefend, Stammtaf. d. schles. Fürsten IV, 13. Pfotenhauer a. a. O. S. 120 Anm. 2 nimmt deshalb an, daß unter dem filius ipsius der Neffe, Hzg Bolko II. v. Schweidnitz, Grotef. IV, 9, zu verstehen sei. Indessen halte ich diese Annahme für unrichtig, da der Hzg Bolko v. Schw. mit dieser Angelegenheit nichts zu tun hatte, es auch weit. unt. i. d. Urk. noch einmal heißt contra ipsum (sc. ducem), conjugem, filium et terram per censuram ecclesiasticam procedere possit (sc. der Erzbischof v. Gnesen). Ich nehme daher an, daß der Schreiber dieser Urk. sich nur verschrieben hat, u. daß es statt Bolconem filium ipsius vielmehr Nicolaum filium ipsius heißen muß. Daß der etwa 12 jährige Sohn Nikolaus bereits inclitus genannt wird - es fehlt dabei außerdem die Bezeichnung dux u. jede andere Titulatur wie dominus de Sweidnicz - darf nicht stören. Denn wenn Hzg Bolko II. v. Schweidnitz tatsächlich Bürgschaft für seinen gleichnamigen Oheim Bolko v. Mstbg übernommen u. sich dabei der kirchlichen Strafgewalt des Erzbischofs v. Gnesen unterworfen hätte, so wäre er sicher i. d. Urk. neben Hzg Bolesl. v. Liegnitz mit als Garant aufgetreten u. hätte sein Siegel auch an die Urk. gehängt. Gleicher Ansicht ist auch Grotefeml a. a. O. S. 45 Anm.] und das ganze Land während der 10 Jahre der Strafgerichtsbarkeit des Gnesener Erzbischofs unterwirft. Es folgen nun noch verschiedene andere, bis ins Einzelne gehende Bestimmungen für die Fälle, daß der Hzg oder s. Helfershelfer trotzdem das Kl. beunruhigen u. schädigen sollten, und die dafür angesetzten Strafbestimmungen. Z.: Die gestrengen Herren, d. Ritter Merbot v. Hayn, Stephan v. Parchowicz (Parchwitz), speculum (Spiegel, sc. von Bettschau) u. Arnold v. Rachinow (Rachenau), Hanco Engilgeri, Mag. Francisco v. Goldberg, Advokat des Bresl. Konsistoriums, die frommen Brüder Tyczco v. Wartha u. Syghard, Mönche des Kl. Kamenz. Ausgefertigt vom kaiserl. öffentl. Notar Nikolaus, Sohn des weil. Heinrich v. Poutwynsdorph (Beutmannsdorf), Kleriker der Bresl Diöz., beglaubigt vom kaiserl. öffentl. Notar Nikolaus Conradi v. Löwenberg, Kleriker der Bresl. Diöz. Bresl. Staatsarch. Urk. Zisterzienser Kamenz Nr. 106. Orig. Perg. mit den an rotgrüner Seide häng. Siegeln des Hzgs Boleslaus III. v. Liegnitz-Brieg, des Hzgs Bolko II. v. Münsterberg, der Hzgin Gutha v. Münsterberg und des Bresl. Offizials Apeczco v. Frankenstein. Abgedr. b. Pfotenhauer, Urk. d. Kl. Kamenz (C. d. Sil. X), S. 117/122, woselbst auch eine Beschreibung der 4 Siegel; auszügl. b. Frömrich, Gesch. des Kl. Kamenz (1817), S. 67 ff. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 29, 1923; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1334 - 1337. Herausgegeben von K. Wutke. |